Obwohl der Grundsatz der Familienbesteuerung seit langem politisch nicht unumstritten ist, beherrscht er nach wie vor das geltende Schweizerische Steuerrecht. Dahinter steht die Idee, dass die Ehe nicht nur eine sittliche und rechtliche, sondern auch eine wirtschaftliche Einheit darstellt, weshalb für die Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ehepaars bzw. der Familie die gesamten Einkünfte und das gesamte Vermögen heranzuziehen sind (ausdrücklich Art. 3 Abs. 3 StHG; vgl. auch PETER LOCHER, in: Kommentar zum DBG, Bd. I, Therwil 2001, Art. 9 N 3 mit Hinweisen).