Massgebend sind die Beteiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode. Die Quote von 50% wird bei Gesellschaften, die wie hier die X.AG Stimmrechtsaktien ausgegeben haben, nicht auf das Aktienkapital, sondern auf die Gesamtzahl der Stimmrechte bezogen. Die Beschwerdeführer verfügen, je für sich allein genommen, lediglich über Minderheitsbeteiligungen (von je 33.066%). Werden ihre Beteiligungen dagegen zusammen betrachtet, verfügen sie über eine Mehrheitsbeteiligung von 66.132%. 2.3. Obwohl der Grundsatz der Familienbesteuerung seit langem politisch nicht unumstritten ist, beherrscht er nach wie vor das geltende Schweizerische Steuerrecht.