1.1. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer halten je 124 Namenaktien à Fr. 500.00 der X.AG; insgesamt halten sie somit nominal je Fr. 62'000.00, d.h. einen Anteil am Aktienkapital der X.AG von Fr. 250'000.00 von je 24.8% mit einer Stimmkraft von je 33.066%. Zusammen halten sie, jedenfalls mit Bezug auf die Stimmkraft der Aktien, die Mehrheit der Aktien der X.AG (Fr. 124'000.00, d.h. einen Anteil am Aktienkapital von Fr. 250'000.00, zusammen 49.6% mit einer Stimmkraft von 66.132%). (…) 2.1.