Art. 1-529 OR, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 120 N 4 mit Hinweisen). Die Verrechnung konkreter Forderungen, die den Parteien noch gar nicht bekannt, geschweige denn fällig sind, hält vor Art. 120 Abs. 1 OR nicht stand. Die Forderungen können daher nicht bereits im Dispositiv verrechnet werden. Das Vorgehen der Vorinstanz ist gesetzwidrig. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Verrechnung im späteren Zeitpunkt des Be- bzw. Vollzugs der Forderungen indessen möglich. 34 Ausstand eines Gemeinderats, der Arbeitnehmer der Zuschlagsempfängerin ist. vgl. AGVE 2012 24 167