tun. Vor Vorinstanz hatte neben der Beschwerdeführerin (§ 13 Abs. 2 lit. a VRPG) der Gemeinderat als Vorinstanz Parteistellung (§ 13 Abs. 2 lit. e VRPG). Der Gemeinderat obsiegte zu 2/3, die Beschwerdeführerin zu 1/3. Entsprechend der Verrechnungspraxis hätte die Beschwerdeführerin dem Gemeinderat 1/3 seiner Parteikosten ersetzen müssen. Da der Gemeinderat nicht anwaltlich vertreten war, waren keine Parteikosten zu ersetzen (§ 29 VRPG). Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Parteikosten zusprach, war daher falsch. 4.2.2.2.