Nur so ist gewährleistet, dass eine Partei, die selber (z. B. aus Kostengründen) auf den Beizug eines Rechtsvertreters verzichtet, bei hälftigem Obsiegen nicht ungerechtfertigt mit Anwaltskosten der Gegenpartei belastet wird. Die Vorgehensweise der Vorinstanz führt zum unhaltbaren Ergebnis, dass die zur Hälfte obsiegende Partei, je nachdem, ob die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist oder nicht, von dieser einen hälftigen Parteikostenersatz erhält. Der Beizug eines anwaltlichen Vertreters hat jedoch nichts mit dem Verfahrensausgang (Obsiegen / Unterliegen) zu