Daraus erhellt, dass das Beschwerdeverfahren nach revidiertem VRPG näher bei einem Zweiparteienverfahren liegt, als dies nach aVRPG der Fall war. Bezüglich der Parteikostenregelung bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen wurde in AGVE 2009, S. 279 deshalb an die materiell gleichlautende