Zur Begründung führte sie aus, da die Verweigerung der Bewilligung der Gummimatten auf den kantonalen Entscheid zurückgehe, sei die Beschwerdeführerin für ihre notwendigen anwaltlichen Kosten entsprechend dem Verfahrensausgang zu 1/3, unter Verrechnung mit den von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten, zu Lasten der Staatskasse zu entschädigen (§ 32 Abs. 2 i. V. m. § 29 VRPG). 4.2.2. Die vorinstanzliche Parteikostenregelung geht in mehrfacher Hinsicht fehl: 4.2.2.1. Erstens beachtet sie die (publizierte) verwaltungsgerichtliche Praxis zum revidierten VRPG betreffend Verrechnung der Quoten bei teilweisem Obsiegen / Unterliegen nicht (AGVE 2009, S. 279 f.).