Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 18. Juni 2012 in Sachen A. gegen Regierungsrat des Kantons Aargau und Gemeinderat B. (WBE.2011.325). 224 Verwaltungsgericht 2012 Aus den Erwägungen 4. 4.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 2/3 der Verfahrenskosten und nahm den Rest auf die Staatskasse. Dieses Vorgehen entspricht der Verfahrenskostenregelung gemäss § 31 Abs. 2 VRPG. 4.2 4.2.1. Die Parteikosten regelte die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 3 wie folgt: