Ohne diese Grundlage wird die Ablehnung eines Gesuches arbiträr und ist mit den Bestimmungen in Art. 11b und 11c PAVO und dem Wohl des zu adoptierenden Kindes nicht vereinbar (vgl. Erw. 1.1. bis 1.3.). Es gehört zu den Aufgaben der Sozialarbeiterin, alle Risiken abzuklären, die sich in Zukunft negativ auf das Wohl des Kindes auswirken können. Allerdings muss bei der Gesamtbewertung auch die Chance, die ein zu adoptierendes Kind erhält mit liebevollen Eltern und in guten Verhältnissen aufwachsen zu können mitberücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall fehlen auch im Gesamtbild ausreichend begründete negative Aspekte.