2. 2.1. Die Vorinstanz lehnte das Bewilligungsgesuch der Beschwerdeführer zur Aufnahme eines dritten Adoptivkindes mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 ab. Die Ablehnung basierte auf vier Faktoren: Motivation der Beschwerdeführer, deren Offenheit, keine Geschlechtswahlmöglichkeit und der Entwicklungsstand der beiden bereits adoptierten Mädchen. 2.2. (…) 3.-6. (…) 7. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die in der angefochtenen Verfügung zur Ablehnung der 222 Verwaltungsgericht 2011