Im Kindesinteresse steht nicht die theoretisch erdenklich beste, sondern die praktisch optimale Lösung (vgl. BVR 1995, S. 418), wobei immer der Einzelfall und vor allem die spezifischen Bedürfnisse des Kindes massgebend sind. Im Falle einer beabsichtigten Adoption geht es dabei um die bestmögliche Entwicklung seiner Persönlichkeit und Verbesserung seiner Situation (vgl. VGE IV/41 vom 23. Juni 2010 [WBE.2009.367], S. 8; Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Band II/2/1, Bern 1984, Art. 264 ZGB N 58 ff.). Im Folgenden sind die von der Vorinstanz angewandten Kriterien unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. 2. 2.1.