11b Abs. 1 PAVO darf diese nur erteilt werden, wenn die künftigen Adoptiveltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht gefährdet wird (lit. a) und der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen, und die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient (lit. b). Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen für die Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland sind in Art. 11c PAVO geregelt.