Im Vordergrund steht bei jeder Adoption die Erziehung des Kindes. Die Adoption soll dem familienlosen Kind ermöglichen, in der Geborgenheit einer Familie aufzuwachsen und die Adoptierenden das Glück der Elternschaft erleben zu lassen. In jedem Fall aber hat die Adoption dem Wohl des Kindes zu dienen (siehe dazu BVR, 1995, S. 410 mit Hinweisen). 1.2. Darüber hinaus regelt die Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption VOM 19. Oktober 1977 (PAVO; SR 211.222.338) die Voraussetzungen für die Kindsaufnahme zur Adoption. Wer ein Kind zur Adoption aufnimmt, benötigt eine Bewilligung (Art. 11a PAVO). Gemäss Art. 11b Abs. 1