setzen (Art. 264 ZGB). Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, ausgesprochen werden. Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eignung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familienverhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflegeverhältnisses abzuklären. Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen (Art. 268a ZGB). Im Vordergrund steht bei jeder Adoption die Erziehung des Kindes.