Der Mietzins ist mit andern Worten der Ertrag, den die Beschwerdeführerin im konkreten Fall für die Nutzung der Subventionsobjekte erhält. Aus den Erwägungen folgt, dass der massgebende Ertrag gemäss § 14 Abs. 6 SpiG dem Mietzins von Fr. 50'000.00 pro Jahr entspricht. 53 Aufnahme von Kindern zur Adoption - Die Adoptionsbewilligung darf nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände erteilt werden. - Im Vordergrund steht die Erziehung des Kindes und eine günstige Prognose. - Die Erfahrungen einer Fachperson sind offenzulegen. - Risikobeurteilung auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte.