2011 Gesundheitsrecht und Adoption 219 Anlagen an die B. Einnahmen in der Höhe des vereinbarten Mietzinses. Nachdem im Mietvertrag sämtliche Neben- und Unterhaltskosten der B. überbunden wurden (vgl. Mietvertrag), bilden die Mietzinseinnahmen auch den Ertrag aus der "zweckentfremdeten" Nutzung der subventionierten Anlagen und Einrichtungen. Für die Beschwerdeführerin haben die "freigewordenen" Bauten und Anlagen keinen höheren Wert als der Mietzins, der ihr aus der Vermietung zufliesst. Der Mietzins ist mit andern Worten der Ertrag, den die Beschwerdeführerin im konkreten Fall für die Nutzung der Subventionsobjekte erhält.