2011 Gesundheitsrecht und Adoption 219 Anlagen an die B. Einnahmen in der Höhe des vereinbarten Miet- zinses. Nachdem im Mietvertrag sämtliche Neben- und Unterhalts- kosten der B. überbunden wurden (vgl. Mietvertrag), bilden die Mietzinseinnahmen auch den Ertrag aus der "zweckentfremdeten" Nutzung der subventionierten Anlagen und Einrichtungen. Für die Beschwerdeführerin haben die "freigewordenen" Bauten und Anla- gen keinen höheren Wert als der Mietzins, der ihr aus der Vermietung zufliesst. Der Mietzins ist mit andern Worten der Ertrag, den die Beschwerdeführerin im konkreten Fall für die Nutzung der Subven- tionsobjekte erhält. Aus den Erwägungen folgt, dass der massgebende Ertrag ge- mäss § 14 Abs. 6 SpiG dem Mietzins von Fr. 50'000.00 pro Jahr entspricht. 53 Aufnahme von Kindern zur Adoption - Die Adoptionsbewilligung darf nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände erteilt werden. - Im Vordergrund steht die Erziehung des Kindes und eine günstige Prognose. - Die Erfahrungen einer Fachperson sind offenzulegen. - Risikobeurteilung auf der Grundlage objektiver Anhaltspunkte. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Juli 2011 in Sachen A. und B. gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2011.31). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Voraussetzungen für eine Adoption sind in Art. 264 ff. ZGB geregelt. Ein Kind darf adoptiert werden, wenn ihm die künftigen Adoptiveltern während wenigstens eines Jahres Pflege und Erzie- hung erwiesen haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder der Adoptiveltern in unbilliger Weise zurückzu- 220 Verwaltungsgericht 2011 setzen (Art. 264 ZGB). Die Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände, nötigenfalls unter Bei- zug von Sachverständigen, ausgesprochen werden. Namentlich sind die Persönlichkeit und die Gesundheit der Adoptiveltern und des Adoptivkindes, ihre gegenseitige Beziehung, die erzieherische Eig- nung, die wirtschaftliche Lage, die Beweggründe und die Familien- verhältnisse der Adoptiveltern sowie die Entwicklung des Pflege- verhältnisses abzuklären. Haben die Adoptiveltern Nachkommen, so ist deren Einstellung zur Adoption zu würdigen (Art. 268a ZGB). Im Vordergrund steht bei jeder Adoption die Erziehung des Kindes. Die Adoption soll dem familienlosen Kind ermöglichen, in der Geborgenheit einer Familie aufzuwachsen und die Adoptierenden das Glück der Elternschaft erleben zu lassen. In jedem Fall aber hat die Adoption dem Wohl des Kindes zu dienen (siehe dazu BVR, 1995, S. 410 mit Hinweisen). 1.2. Darüber hinaus regelt die Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption VOM 19. Oktober 1977 (PAVO; SR 211.222.338) die Voraussetzungen für die Kindsauf- nahme zur Adoption. Wer ein Kind zur Adoption aufnimmt, benötigt eine Bewilligung (Art. 11a PAVO). Gemäss Art. 11b Abs. 1 PAVO darf diese nur erteilt werden, wenn die künftigen Adoptiveltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieheri- scher Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer Kinder der künftigen Adoptiveltern nicht gefährdet wird (lit. a) und der Adoption keine rechtlichen Hindernisse entgegen- stehen, und die gesamten Umstände, namentlich die Beweggründe der künftigen Adoptiveltern, erwarten lassen, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient (lit. b). Zusätzliche Bewilligungsvoraus- setzungen für die Aufnahme eines Kindes aus dem Ausland sind in Art. 11c PAVO geregelt. Soll ein Kind, das bisher im Ausland gelebt hat, zur späteren Adoption aufgenommen werden, so müssen die künftigen Adoptiveltern zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 11b PAVO bereit sein, das Kind in seiner Eigenart anzunehmen 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 221 und es entsprechend seinem Alter mit seinem Herkunftsland vertraut zu machen (Art. 11c Abs. 1 PAVO). 1.3. Bei jeder Adoption kann nur eine Prognose gestellt werden und es lässt sich die Frage, ob Pflegeeltern Gewähr für eine gute Pflege, Erziehung und Ausbildung bieten werden, nicht objektiv beantwor- ten. Sind bei einem Gesuch um Erteilung einer Pflegekinderbewilli- gung zwecks künftiger Adoption deshalb nicht eindeutige, beweis- mässig erhärtete Zweifel an der Eignung der gesuchstellenden Per- son(en) gegeben oder haben sich nicht Risikofaktoren bereits nach- weisbar derart ausgewirkt, dass eine günstige Prognose nicht mehr gestellt werden kann, so sollte den künftigen Eltern oder auch einem Elternteil und dem Kind eine Chance gegeben werden (BVR 1995, S. 418). Im Kindesinteresse steht nicht die theoretisch erdenklich beste, sondern die praktisch optimale Lösung (vgl. BVR 1995, S. 418), wobei immer der Einzelfall und vor allem die spezifischen Bedürfnisse des Kindes massgebend sind. Im Falle einer beabsich- tigten Adoption geht es dabei um die bestmögliche Entwicklung seiner Persönlichkeit und Verbesserung seiner Situation (vgl. VGE IV/41 vom 23. Juni 2010 [WBE.2009.367], S. 8; Cyril Hegnauer, in: Berner Kommentar, Band II/2/1, Bern 1984, Art. 264 ZGB N 58 ff.). Im Folgenden sind die von der Vorinstanz angewandten Kri- terien unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. 2. 2.1. Die Vorinstanz lehnte das Bewilligungsgesuch der Beschwerde- führer zur Aufnahme eines dritten Adoptivkindes mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 ab. Die Ablehnung basierte auf vier Faktoren: Motivation der Beschwerdeführer, deren Offenheit, keine Ge- schlechtswahlmöglichkeit und der Entwicklungsstand der beiden bereits adoptierten Mädchen. 2.2. (…) 3.-6. (…) 7. Zusammenfassend gelangt das Verwaltungsgericht zum Ergeb- nis, dass die in der angefochtenen Verfügung zur Ablehnung der 222 Verwaltungsgericht 2011 Bewilligung vorgebrachten Gründe nicht zu überzeugen vermögen. Insbesondere konnte die Vorinstanz ihre Bedenken auch an der Ver- handlung nicht konkretisieren und nachvollziehbar begründen. Ihre Ausführungen stützten sich häufig auf die Intention ("Bauchgefühl") der Sozialarbeiterin. Die Erfahrungen einer Fachperson oder Gut- achterin sind offenzulegen und die Risikobeurteilung im Einzelfall durch objektive Anhaltspunkte einer nicht nur möglichen, sondern wahrscheinlichen Gefährdung der zukünftigen Adoption aufzuzei- gen. Ohne diese Grundlage wird die Ablehnung eines Gesuches ar- biträr und ist mit den Bestimmungen in Art. 11b und 11c PAVO und dem Wohl des zu adoptierenden Kindes nicht vereinbar (vgl. Erw. 1.1. bis 1.3.). Es gehört zu den Aufgaben der Sozialarbeiterin, alle Risiken abzuklären, die sich in Zukunft negativ auf das Wohl des Kindes auswirken können. Allerdings muss bei der Gesamtbewer- tung auch die Chance, die ein zu adoptierendes Kind erhält mit lie- bevollen Eltern und in guten Verhältnissen aufwachsen zu können mitberücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall fehlen auch im Gesamtbild ausreichend begründete negative Aspekte. Die Ehegatten erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten als Adoptiveltern von X. und Y. sehr gut. Im Hinblick auf ein weiteres Kind bestehen bei den Beschwerdeführern und den beiden Töchtern keine Anhaltspunkte für ein Risiko, das sie mit ihren Ressourcen nicht bewältigen könnten. Vorliegend liegen daher keine Gründe vor, die gegen eine Eig- nung der Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes (Art. 268a Abs. 2 ZGB, Art. 5 Abs. 1 PAVO und Art. 11b ff. PAVO) sprechen. Vielmehr scheinen die Beschwerdeführer dem zu adoptierenden Kind die angemessene Pflege, Erziehung und Ausbildung bieten zu können ohne das Wohl der beiden Mädchen zu gefährden. Insbesondere ist durch die anpassungsfähigen Teilzeitpensen der Beschwerdeführer ihre berufliche Tätigkeit mit einer optimalen Betreuung der Kinder vereinbar, zumal die Beschwerdeführerin in der Anfangsphase ganz auf ihre Berufstätigkeit verzichten möchte um eine Bindung und eine enge emotionale Beziehung zum dritten Kind aufbauen zu können. Daher sind auch die diesbezüglichen Zweifel der Vorinstanz unbe- gründet. Allfälligen Mängeln in der persönlichen Erfüllung der El- 2011 Gesundheitsrecht und Adoption 223 ternaufgaben, können zudem die zuständigen Behörden, allenfalls die Vormundschaftsbehörde, durch entsprechende Massnahmen oder Auflagen begegnen. Schliesslich sind stichhaltige Gründe gegen eine vorläufige Aufnahme im Hinblick auf eine möglichst optimale – im Interesse des (noch unbekannten) Kindes liegende – Situation nicht erkennbar. 2011 Wahlen und Abstimmungen 225 X. Wahlen und Abstimmungen 54 Politische Rechte - Bei der Unterzeichnung eines Volksbegehrens (Referendum/Initiati- ve) müssen schreibfähige Stimmberechtigte sowohl den Namensein- trag als auch die Unterschrift eigenhändig vornehmen (Erw. 4.5). - Für Hilfsangaben (Vornamen, Geburtstag und Adresse) gelten keine qualifizierten Formvorschriften. Auch hinsichtlich der Hilfsangaben Eigenhändigkeit zu verlangen, läuft auf überspitzten Formalismus hinaus (Erw. 4.6). - Das Merkblatt der Staatskanzlei vom 8. April 2002, welches vollum- fängliche Eigenhändigkeit verlangt, kann künftig insoweit nicht mehr zur Anwendung gelangen (Erw. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 2. März 2011 in Sachen F. und Konsorten (WBE.2010.347). Aus den Erwägungen 4.4. Materiell umstritten ist die Auslegung von § 43 GPR. Im Sinne einer Harmonisierung mit den Bundesvorschriften (Art. 61 des Bun- desgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 [BPR; SR 161.1]) nahm der kantonale Gesetzgeber im Rahmen der Teilrevision des GPR, die per 1. Juli 2000 in Kraft getreten ist, eine Anpassung des Wortlauts des § 43 GPR vor. Zur Vorbeugung von Fälschungen hatte der Bundesgesetzgeber zuvor Art. 61 BPR revi- diert und neu vorgeschrieben, dass auf den Initiativ- und Referen- dumsbögen zusätzlich zum handschriftlichen Namen die eigenhändi- ge Unterschrift beigefügt werden muss. Diese Vorgaben übernahm der kantonale Gesetzgeber für das kantonale Recht vollumfänglich, da die Bundesvorschriften nur für die eidgenössischen Volksinitiati-