Aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 3 BNO lässt sich daher nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen, bis zu welcher Grenze und in welchem Umfang die Besitzstandsgarantie gemäss § 68 BauG ausgeweitet und die Rechtswidrigkeit verstärkt werden darf (vgl. vorne Erw. 3.4.3 und 3.4.4). Eine solche Regelung ist mit § 68 lit. b BauG auch materiell nicht vereinbar. 3.8.