abweichend geregelt werden können (WALTER HALLER/PETER KARLEN, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Auflage, Zürich 1999, Rz. 820; vgl. dazu auch RUDOLF KAPPELER, Die baurechtliche Regelung bestehender Gebäude, Zürich 2001, Rz. 643 und hinten Erw. 3.6). Die Grundsätze der Besitzstandsgarantie sind von den Planungskompetenzen der Gemeinde zu unterscheiden. Eine kommunale Kompetenz zur ergänzenden Rechtsetzung zu § 68 BauG kann aus der Rechtsprechung zur Dynamisierung der Besitzstandsgarantie für gewerbliche und industrielle Bauten nicht abgeleitet werden (a.A. SOMMERHALDER FORESTIER, Kommentar BauG, § 68 N 8 ff. und N 40).