Die Zonenkonformität muss auf der Grundlage der kommunalen Zonen- und Bauvorschriften geprüft werden. Der Umkehrschluss, dass die Gemeinden in ihrer Nutzungsordnung die kantonale Besitzstandsgarantie erweitern können, ist demgegenüber unzulässig. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der von den Beschwerdegegnern angeführten Literatur. WALTER HALLER und PETER KARLEN beziehen sich auf die zürcherische Regelung, wonach in Kernzonen der Umbau und Ersatz baurechtswidriger Bauten planungsrechtlich 174 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2014