II/5.4.2). Diese Rechtsprechung gewährt im Rahmen der kantonalen Besitzstandsgarantie einzelnen Bauten eine Sonderstellung im Hinblick auf eine Erhaltung von Industrie- und Gewerbebetrieben. Eine Erweiterung der besitzstandsgeschützten Bauten ist bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse und unter restriktiven Voraussetzungen möglich, soweit keine Verstärkung der Rechtswidrigkeit vorliegt (vgl. AGVE 2009, S. 182, Erw. 4.3.4). Die Zonenkonformität muss auf der Grundlage der kommunalen Zonen- und Bauvorschriften geprüft werden.