§ 67 Abs. 1 BauG erlaubt eine Ausnahmebewilligung von den kommunalen Nutzungsplänen und damit unter anderem auch vom Erfordernis der Zonenkonformität innerhalb der Bauzone. Eine Ausnahmebewilligung erfordert nicht nur eine Interessenabwägung, sondern setzt kumulativ das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse und einer unzumutbaren Härte voraus (vgl. dazu AGVE 2006, S. 159, Erw. 2.4; ANDREAS BAUMANN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau [Kommentar BauG], Bern 2013, § 67 N 1 ff.). Die Ausnahmebestimmungen regeln die Rechtsanwendung im Baubewilligungsverfahren und sind daher für das Planfestsetzungsverfahren nicht einschlägig.