23 N 3 mit Hinweisen). 2014 Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 167 3.2. Das kantonale Recht regelt die Voraussetzungen für die Ausnahmen in § 67 BauG und § 67a BauG. Letztere Bestimmung erleichtert Ausnahmebewilligungen im Unterabstand von Strassen und ist hier nicht einschlägig. § 67 Abs. 1 BauG erlaubt eine Ausnahmebewilligung von den kommunalen Nutzungsplänen und damit unter anderem auch vom Erfordernis der Zonenkonformität innerhalb der Bauzone.