3. 3.1. Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 RPG); die Verbindlichkeit wird durch das Baubewilligungsverfahren gewährleistet (Art. 22 Abs. 2 RPG). Ausnahmen von der Zonenkonformität innerhalb der Bauzonen erfordern eine Grundlage im kantonalen Gesetz (Art. 23 RPG). Letztere Bestimmung ist eine Verweisungsnorm und hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Für die Gewährung von Ausnahmen von dieser Zonenkonformität wird von der Lehre eine eigentliche Ausnahmesituation verlangt und die Ausnahmebewilligung ist an relativ strikte Voraussetzungen zu knüpfen (BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 23 N 3 mit Hinweisen).