Mit der neuen Bestimmung sollen die baulichen Möglichkeiten über das Mass der kantonalen Besitzstandsgarantie ausgeweitet werden. Diese Regelung soll insgesamt die Probleme bei der Erweiterung oder Veränderung altrechtlicher Bauten entschärfen, weil damit die baulichen Möglichkeiten über die Besitzstandsgarantie hinaus erweitert werden. Die Entstehung der umstrittenen Regelung und die Planungsabsicht zeigen, dass § 10 Abs. 3 BNO die kantonale Besitzstandsgarantie in einzelnen Punkten erweitern will. Die Parteien sind auch übereinstimmend der Auffassung, dass sich der Normgehalt der Bestimmung in dieser Erweiterung erschöpft. 3. 3.1.