58 Parteientschädigung - Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnismässig auferlegt, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten einer Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist auch der Umstand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz hat. - Die Sonderregelung von § 12a Abs. 1 AnwT ist auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens anzuwenden.