SR 273). Für Fälle, in denen ein Rechtsstreit gegenstandslos gewordenen ist, bestimmt Art. 72 BZP, dass diesfalls das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet. Auch das Bundesgericht wählt bei einem gegenstandslos gewordenen Rechtsstreit das selbe Vorgehen gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP und stellt demgemäss bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ab (siehe z.B. BGE 118 Ia 488, Erw. 4a, oder das 2011 Verwaltungsrechtspflege 247