Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass betreffend Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden die Prozessaussichten ohnehin zu prüfen sind, um beurteilen zu können, ob die Behörde einen schwerwiegenden Verfahrensmangel begangen hat (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 1.6. Im Übrigen findet sich eine entsprechende Regelung im Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273).