Mit Blick auf die hiervor ausgeführten Feststellungen und Überlegungen betreffend Besonderheiten von gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden drängt sich im Sinne der inneren Teleologie des Gesetzes die analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass betreffend Verfahrenskosten bei gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden die Prozessaussichten ohnehin zu prüfen sind, um beurteilen zu können, ob die Behörde einen schwerwiegenden Verfahrensmangel begangen hat (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).