Sie entsprechen zudem der heutigen Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 32 Abs. 3 Satz 2, wonach die Verfah- rens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind, wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird. Mit Blick auf die hiervor ausgeführten Feststellungen und Überlegungen betreffend Besonderheiten von gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden drängt sich im Sinne der inneren Teleologie des Gesetzes die analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf.