Die unter der Rechtsprechung zum aVRPG entwickelten Grundsätze, wonach entscheidendes Kriterium für die Kostenverteilung war, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat, sind folgerichtig und gelten nach wie vor. Sie entsprechen zudem der heutigen Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 32 Abs. 3 Satz 2, wonach die Verfah- rens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind, wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos wird.