gang klar anders liegt als der formelle, zu erfolgen habe. In solchen Fällen sei vielmehr zu prüfen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat. 1.5. Die unter der Rechtsprechung zum aVRPG entwickelten Grundsätze, wonach entscheidendes Kriterium für die Kostenverteilung war, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat, sind folgerichtig und gelten nach wie vor.