1990, S. 324). Das Verwaltungsgericht hat unter der Geltung des aVRPG in AGVE 2000, S. 307, in Bezug auf die Frage der Kostenverteilung bei gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungsbeschwerden mit Verweis auf AGVE 1989, S. 318, festgehalten, dass in derartigen Fällen die Kostentragung weder nach dem Grundsatz, dass diese dem formellen Ausgang des Verfahrens folgt, noch nach dem ausnahmsweise anzuwendenden Verursacherprinzip, wenn der materielle Aus- 246 Verwaltungsgericht 2011