aVRPG (Obsiegen/Unterlie-gen), erfolgt, wenn ein Verfahren ohne Sachentscheid erledigt wurde. Um stossende Ergebnisse zu verhindern, richtete sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in Ausnahmefällen der Kostenentscheid auch nach dem Verursacherprinzip (AVGE 1989, S. 276 f.; 1990, S. 324).