Dass gegenstandslos gewordene Rechtsverzögerungsbeschwerden im Hinblick auf die Kostenverteilung einen Spezialfall bilden, hat das Verwaltungsgericht bereits unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG), welches sich nicht ausdrücklich über die Frage der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung in Verfahren ohne Sachentscheid geäussert hatte, erkannt (AGVE 2000, S. 307). Unter Geltung des aVRPG war gemäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 die Kostenverteilung regelmässig nach dem formellen Ausgang, d. h. nach den Grundsätzen von § 33 Abs. 2 und § 36