1.4. Dass gegenstandslos gewordene Rechtsverzögerungsbeschwerden im Hinblick auf die Kostenverteilung einen Spezialfall bilden, hat das Verwaltungsgericht bereits unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG), welches sich nicht ausdrücklich über die Frage der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung in Verfahren ohne Sachentscheid geäussert hatte, erkannt (AGVE 2000, S. 307).