vielmehr rechtfertigt sich gestützt auf die hiervor ausgeführten Überlegungen eine teleologische Reduktion, bei welcher der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm (in casu § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG) so beschränkt wird, dass Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst würden, von der Anwendung der Norm ausgeschlossen werden. Nach Vornahme der teleologischen Reduktion in Bezug auf § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG ist nun nachfolgend zu prüfen, nach welchen Regeln die Kostenverteilung bei gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungsbeschwerden vorzunehmen ist. 1.4.