dies selbst dann, wenn ein Beschwerdeführer eine völlig aussichtslose Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eingereicht hätte. Somit könnten Rechtsverzögerungsbeschwerden ohne jedes Kostenrisiko eingereicht werden. Eine solche Regelung der Kostenfrage bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden wäre unbefriedigend. 1.3. § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG, wonach derjenige, der dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, kostenpflichtig wird, umfasst zwar vom Wortlaut her den vorliegenden 2011 Verwaltungsrechtspflege 245