1.2. In Fällen von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist es jeweils die Behörde, die dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, indem sie den Entscheid in der Hauptsache fällt. Bei rein formeller Betrachtung und Anwendung der hiervor zitierten gesetzlichen Bestimmungen würde dies bedeuten, dass die verfügende Behörde stets unterliegende Partei wäre, und der Kostenentscheid somit stets zu Gunsten des Beschwerdeführers lauten würde; dies selbst dann, wenn ein Beschwerdeführer eine völlig aussichtslose Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eingereicht hätte.