III. 1. 1.1. Nachfolgend ist über die Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten zu befinden. Gemäss § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG ist die Vorinstanz Partei. Den Behörden werden allerdings Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG).