Im Rahmen einer beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) hängigen Beschwerde gegen eine Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau ersuchte der Beschwerdeführer beim DVI um einen separaten Entscheid betreffend die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde beantragte er in der Folge vor Verwaltungsgericht, das DVI sei anzuweisen, über seinen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung umgehend zu entscheiden. Während des verwaltungsgerichtlichen Instruktionsverfahrens erliess das DVI einen Zwischenentscheid bezüglich aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen