2011 Verwaltungsrechtspflege 243 XIII. Verwaltungsrechtspflege 57 Rechtsverzögerungsbeschwerde Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten bei gegenstandslos geworde- ner Rechtsverzögerungsbeschwerde Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 20. Oktober 2011 in Sachen M. (WBE.2011.289). Sachverhalt Im Rahmen einer beim Departement Volkswirtschaft und Inne- res (DVI) hängigen Beschwerde gegen eine Entzugsverfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Aargau ersuchte der Beschwer- deführer beim DVI um einen separaten Entscheid betreffend die Wie- dererteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Rechtsverzögerungs- beschwerde beantragte er in der Folge vor Verwaltungsgericht, das DVI sei anzuweisen, über seinen Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung umgehend zu entscheiden. Während des verwal- tungsgerichtlichen Instruktionsverfahrens erliess das DVI einen Zwi- schenentscheid bezüglich aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen II. Mit Zwischenentscheid vom 1. September 2011 wies das DVI den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens ab, wodurch das vorliegende Beschwer- deverfahren gegenstandslos geworden ist (AGVE 2004, S. 273 f.; AGVE 2000, S. 307 f.; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 10. September 2008 [9C_624/2008]). 244 Verwaltungsgericht 2011 III. 1. 1.1. Nachfolgend ist über die Verlegung der Verfahrens- und Partei- kosten zu befinden. Gemäss § 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- und Partei- kosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gemäss § 13 Abs. 2 lit. e VRPG ist die Vor- instanz Partei. Den Behörden werden allerdings Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wer sein Rechtsmittel zurückzieht oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei. Wird ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegenstandslos, sind die Verfahrenskosten und die Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen oder aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Gemeinwesen zu belasten (§ 31 Abs. 3 und § 32 Abs. 3 VRPG). 1.2. In Fällen von Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung ist es jeweils die Behörde, die dafür sorgt, dass das Verfahren gegen- standslos wird, indem sie den Entscheid in der Hauptsache fällt. Bei rein formeller Betrachtung und Anwendung der hiervor zitierten ge- setzlichen Bestimmungen würde dies bedeuten, dass die verfügende Behörde stets unterliegende Partei wäre, und der Kostenentscheid somit stets zu Gunsten des Beschwerdeführers lauten würde; dies selbst dann, wenn ein Beschwerdeführer eine völlig aussichtslose Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung eingereicht hätte. Somit könnten Rechtsverzögerungsbeschwerden ohne jedes Kostenrisiko eingereicht werden. Eine solche Regelung der Kostenfrage bei Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweige- rungsbeschwerden wäre unbefriedigend. 1.3. § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG, wonach der- jenige, der dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, kos- tenpflichtig wird, umfasst zwar vom Wortlaut her den vorliegenden 2011 Verwaltungsrechtspflege 245 Sachverhalt, widerspricht jedoch nach dem eben Ausgeführten der inneren Teleologie (Zielsetzung; Sinn und Zweck) des Gesetzes. Die besagte Rechtsnorm kann folglich nicht unbesehen angewandt wer- den; vielmehr rechtfertigt sich gestützt auf die hiervor ausgeführten Überlegungen eine teleologische Reduktion, bei welcher der Anwen- dungsbereich einer Rechtsnorm (in casu § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG) so beschränkt wird, dass Sachverhalte, die nach dem Wortlaut der Norm an sich erfasst würden, von der Anwen- dung der Norm ausgeschlossen werden. Nach Vornahme der teleolo- gischen Reduktion in Bezug auf § 31 Abs. 3 Satz 1 und § 32 Abs. 3 Satz 1 VRPG ist nun nachfolgend zu prüfen, nach welchen Regeln die Kostenverteilung bei gegenstandslos gewordenen Rechtsverzöge- rungsbeschwerden vorzunehmen ist. 1.4. Dass gegenstandslos gewordene Rechtsverzögerungsbeschwer- den im Hinblick auf die Kostenverteilung einen Spezialfall bilden, hat das Verwaltungsgericht bereits unter Geltung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (aVRPG), welches sich nicht ausdrücklich über die Frage der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung in Verfahren ohne Sachentscheid geäussert hat- te, erkannt (AGVE 2000, S. 307). Unter Geltung des aVRPG war ge- mäss einem Grundsatzentscheid des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 die Kostenverteilung regelmässig nach dem formellen Ausgang, d. h. nach den Grundsätzen von § 33 Abs. 2 und § 36 aVRPG (Obsiegen/Unterlie-gen), erfolgt, wenn ein Verfahren ohne Sachentscheid erledigt wurde. Um stossende Ergebnisse zu verhin- dern, richtete sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in Ausnahmefällen der Kostenentscheid auch nach dem Verursacher- prinzip (AVGE 1989, S. 276 f.; 1990, S. 324). Das Verwaltungsgericht hat unter der Geltung des aVRPG in AGVE 2000, S. 307, in Bezug auf die Frage der Kostenverteilung bei gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungsbeschwerden mit Verweis auf AGVE 1989, S. 318, festgehalten, dass in derartigen Fällen die Kostentragung weder nach dem Grundsatz, dass diese dem formellen Ausgang des Verfahrens folgt, noch nach dem ausnahms- weise anzuwendenden Verursacherprinzip, wenn der materielle Aus- 246 Verwaltungsgericht 2011 gang klar anders liegt als der formelle, zu erfolgen habe. In solchen Fällen sei vielmehr zu prüfen, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begründet war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat. 1.5. Die unter der Rechtsprechung zum aVRPG entwickelten Grundsätze, wonach entscheidendes Kriterium für die Kostenvertei- lung war, ob die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung begrün- det war bzw. ob der Beschwerdeführer den Vorwurf der Rechtsver- zögerungsbeschwerde zu Recht erhoben hat, sind folgerichtig und gelten nach wie vor. Sie entsprechen zudem der heutigen Regelung in § 31 Abs. 3 Satz 2 bzw. § 32 Abs. 3 Satz 2, wonach die Verfah- rens- und Parteikosten nach den abgeschätzten Prozessaussichten zu verlegen sind, wenn ein Verfahren ohne Zutun einer Partei gegen- standslos wird. Mit Blick auf die hiervor ausgeführten Feststellungen und Überlegungen betreffend Besonderheiten von gegenstandslos gewordenen Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbe- schwerden drängt sich im Sinne der inneren Teleologie des Gesetzes die analoge Anwendung dieser Bestimmungen auf. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass betreffend Verfahrenskosten bei gegen- standslos gewordenen Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweige- rungsbeschwerden die Prozessaussichten ohnehin zu prüfen sind, um beurteilen zu können, ob die Behörde einen schwerwiegenden Ver- fahrensmangel begangen hat (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 1.6. Im Übrigen findet sich eine entsprechende Regelung im Bun- desgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273). Für Fälle, in denen ein Rechtsstreit gegenstandslos gewordenen ist, bestimmt Art. 72 BZP, dass diesfalls das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes entscheidet. Auch das Bundesgericht wählt bei einem gegenstandslos gewordenen Rechts- streit das selbe Vorgehen gestützt auf Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP und stellt demgemäss bei der Beurteilung der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses ab (siehe z.B. BGE 118 Ia 488, Erw. 4a, oder das 2011 Verwaltungsrechtspflege 247 Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2009 [2C.45/2009], Erw. 3). Das Bundesgericht hat diesbezüglich ausgeführt, es gehe dabei nicht darum, die Prozessaussichten im einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr müsse es bei einer knap- pen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben (erwähntes Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2009). 58 Parteientschädigung - Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung verhältnis- mässig auferlegt, ohne Rücksicht auf die effektiven Anwaltskosten ei- ner Partei. Ohne Einfluss auf den Verteilschlüssel ist auch der Um- stand, dass eine Partei, die ohne Anwalt auftritt, keinen Anspruch auf einen Parteikostenersatz hat. - Die Sonderregelung von § 12a Abs. 1 AnwT ist auch bei der Festset- zung der Parteientschädigung zu Gunsten des Gemeinwesens an- zuwenden. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 20. Mai 2011 in Sachen A. gegen Einwohnergemeinde B., Regierungsrat und Grosser Rat (WBE.2009.369). Aus den Erwägungen 2.4. 2.4.1. Gemäss § 12a Abs. 1 AnwT kann die Entschädigung in Zivil- und Verwaltungssachen bei einem hohen Streitwert um bis zu einem Drittel herabgesetzt werden, wenn die Entschädigung zu Lasten des Gemeinwesens geht. Es handelt sich um eine "Kann"-Bestimmung, welche den rechtsanwendenden Behörden erhebliches Ermessen einräumt. Das Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden und die Behörden dürfen nicht willkürlich entscheiden. Bei der Anwen- dung dieser Bestimmung sind die Behörden an die Verfassung ge- bunden, insbesondere an das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhält- nismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen