Die Vorinstanz hat am 23. Mai 2011 eine Parteiverhandlung durchgeführt und die Beschwerdeführerin angehört. Darin konnte die Beschwerdeführerin ihre Standpunkte ausreichend darlegen, womit den verfahrensrechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin Genüge getan wurde. Dazu kommt, dass es sich hier – in Anbetracht der Bussenhöhe von lediglich noch Fr. 50.00 – um ein Bagatellstrafverfahren handelt, in welchem in der Regel keine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz erforderlich ist. 2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 125 II. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht