Eine öffentliche Verhandlung in zweiter Tatsacheninstanz ist entbehrlich, wenn der Fall ohne Beeinträchtigung des Prinzips eines fairen Verfahrens nach Aktenlage entschieden werden kann und vorausgesetzt, dass in erster Instanz eine Verhandlung durchgeführt wurde (JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Auflage, Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 195). Bagatellstrafverfahren erfordern in der Regel keine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz (so auch GRABENWARTER, a.a.O, S. 378). 1.3. Die Vorinstanz hat am 23. Mai 2011 eine Parteiverhandlung durchgeführt und die Beschwerdeführerin angehört.