1.2.3. Art. 6 EMRK fordert ebenfalls nicht, dass in jeder Instanz ein öffentliches Verfahren stattfindet. Ob das Unterbleiben der Verhandlung gerechtfertigt ist, ist in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Verfahrens zu beurteilen (CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Auflage, München 2009, S. 377 f.). Eine öffentliche Verhandlung in zweiter Tatsacheninstanz ist entbehrlich, wenn der Fall ohne Beeinträchtigung des Prinzips eines fairen Verfahrens nach Aktenlage entschieden werden kann und vorausgesetzt, dass in erster Instanz eine Verhandlung durchgeführt wurde (JOCHEN ABR.