1.2.2. Der aargauische Gesetzgeber hat – mit dem Ziel, den Anforderungen der EMRK gerecht zu werden – die Bestimmungen des Steuerstrafverfahrens im StG per 1. Januar 2001 neu formuliert (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997, 97.002968, S. 129). Insbesondere sieht § 249 Abs. 1 StG für das Verfahren vor Steuerrekursgericht die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor. Ein Anspruch auf die Durchführung einer (Haupt-)Verhandlung im Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsgericht ergibt sich aus dem StG demgegenüber nicht (§ 252 StG). 1.2.3. Art.