1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Anwendung von Art. 6 EMRK eine Parteianhörung durchzuführen. 1.2. 1.2.1. Selbst wenn Art. 6 EMRK auch in Verfahren betreffend Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzungen im ordentlichen Veranlagungsverfahren zur Anwendung gelangen würde, was in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist (ablehnend, weil es sich um einen blossen Verwaltungszwang handle: Urteil der Bundessteuer-Rekurskommis- sion Zürich vom 11. März 1992, publ. in StE 1992, B 101.1 Nr. 6 sowie NICCOLO