2011 Kantonale Steuern 123 32 Steuerrecht - Rechtsmittelverfahren im Steuerstrafrecht: Kein Anspruch auf Durchführung einer Parteiverhandlung aus § 252 StG und Art. 6 EMRK (Erw. 1.2.2 f.) - Bagatellstrafverfahren erfordern in der Regel keine erneute münd- liche Verhandlung in der Rechtsmittelinstanz (Erw. 1.2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 7. Dezember 2011 in Sachen B. (WBE.2011.283). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei in Anwendung von Art. 6 EMRK eine Parteianhörung durchzuführen. 1.2. 1.2.1. Selbst wenn Art. 6 EMRK auch in Verfahren betreffend Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzungen im ordentlichen Veranlagungs- verfahren zur Anwendung gelangen würde, was in Lehre und Recht- sprechung umstritten ist (ablehnend, weil es sich um einen blossen Verwaltungszwang handle: Urteil der Bundessteuer-Rekurskommis- sion Zürich vom 11. März 1992, publ. in StE 1992, B 101.1 Nr. 6 so- wie NICCOLO RASELLI, Ordnungsbussen wegen Verletzung steuer- licher Verfahrensvorschriften, in SteuerRevue 46/1991 S. 443 ff.; befürwortend: Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau in: StE 1992 B 101.1 Nr. 5; DIETER EGLOFF in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER (Hrsg.), Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 235 N 5; STEFAN OSTERHELT, Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK auf Steuerverfahren, in ASA 75 (2006/2007), S. 607), ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf eine (erneute) mündliche Parteianhörung abzuweisen. 124 Verwaltungsgericht 2011 1.2.2. Der aargauische Gesetzgeber hat – mit dem Ziel, den Anforde- rungen der EMRK gerecht zu werden – die Bestimmungen des Steu- erstrafverfahrens im StG per 1. Januar 2001 neu formuliert (vgl. Bot- schaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997, 97.002968, S. 129). Insbesondere sieht § 249 Abs. 1 StG für das Verfahren vor Steuerrekursgericht die Durchfüh- rung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung vor. Ein An- spruch auf die Durchführung einer (Haupt-)Verhandlung im Rechts- mittelverfahren vor Verwaltungsgericht ergibt sich aus dem StG demgegenüber nicht (§ 252 StG). 1.2.3. Art. 6 EMRK fordert ebenfalls nicht, dass in jeder Instanz ein öffentliches Verfahren stattfindet. Ob das Unterbleiben der Verhand- lung gerechtfertigt ist, ist in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Verfah- rens zu beurteilen (CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Men- schenrechtskonvention, 4. Auflage, München 2009, S. 377 f.). Eine öffentliche Verhandlung in zweiter Tatsacheninstanz ist entbehrlich, wenn der Fall ohne Beeinträchtigung des Prinzips eines fairen Ver- fahrens nach Aktenlage entschieden werden kann und vorausgesetzt, dass in erster Instanz eine Verhandlung durchgeführt wurde (JOCHEN ABR. FROWEIN/WOLFGANG PEUKERT, EMRK-Kommentar, 3. Auf- lage, Kehl am Rhein 2009, Art. 6 N 195). Bagatellstrafverfahren erfordern in der Regel keine mündliche Verhandlung in der Beru- fungsinstanz (so auch GRABENWARTER, a.a.O, S. 378). 1.3. Die Vorinstanz hat am 23. Mai 2011 eine Parteiverhandlung durchgeführt und die Beschwerdeführerin angehört. Darin konnte die Beschwerdeführerin ihre Standpunkte ausreichend darlegen, womit den verfahrensrechtlichen Ansprüchen der Beschwerdeführerin Ge- nüge getan wurde. Dazu kommt, dass es sich hier – in Anbetracht der Bussenhöhe von lediglich noch Fr. 50.00 – um ein Bagatellstrafver- fahren handelt, in welchem in der Regel keine mündliche Verhand- lung in der Berufungsinstanz erforderlich ist. 2011 Bau-, Raumentwicklungs-, Umweltschutzrecht 125 II. Bau-, Raumentwicklungs- und Umweltschutzrecht 33 Verwaltungszwang; § 159 Abs. 1 BauG Die Prüfung der (nachträglichen) Bewilligungsfähigkeit einer rechtswid- rigen Baute im Beseitigungsverfahren setzt nicht in jedem Fall die Durch- führung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens voraus. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. April 2011 in Sachen A. und B. (WBE.2009.188). Aus den Erwägungen 3. 3.1. Wird durch die Errichtung von Bauten ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Ein- reichung eines Baugesuchs sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechts- widrigen Bauten angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Eine sol- che Beseitigungsanordnung darf jedoch praxisgemäss erst erlassen werden, wenn feststeht, dass die eigenmächtig ausgeführten Bauar- beiten dem objektiven Recht widersprechen und nicht nachträglich bewilligt werden können (siehe dazu auch Erw. 3.4.); vorausgesetzt ist also die materielle Rechtswidrigkeit der bewilligungswidrig ge- troffenen baulichen Vorkehren (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2001 [1P.672/2000], Erw. 3a; BGE 111 Ib 221; AGVE 2004, S. 157 f.). Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands muss mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und des Gutglaubensschutzes vereinbar sein. So kann der Abbruch oder die Abänderung der rechtswidrig erstellten Baute unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der