Zunächst hätte der Gemeindeammann die Verfügungen aufgrund seines Ausstandes klarerweise nicht unterzeichnen dürfen. Sodann folgt aus der Darstellung der Vergabestelle, dass der Gemeindeammann von der Auswertung und insbesondere vom beabsichtigten Zuschlag, mithin vom entsprechenden Dossier, Kenntnis gehabt haben muss, bevor der Vergabebeschluss des Gemeinderats am Nachmittag des 25. Juli 2011 getroffen wurde. Er hat die entsprechenden Verfügungen ganz bewusst und in Kenntnis ihres Inhaltes mitunterzeichnet. Auch dies ist mit der Ausstandspflicht nicht zu vereinbaren.